§ 19 KWG - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen und zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 43 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.

(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbeschwerdeausschuss vor, der darüber spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.