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§ 4 NotV - Beisitzer beim Oberlandesgericht

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

Bei der Ernennung von Notaren zum Beisitzer beim Oberlandesgericht (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Notare in den drei Oberlandesgerichtsbezirken zu achten. Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, es sei denn, der Notar hat seinen Amtssitz im Bezirk des Oberlandesgerichts München.