Versionsverlauf

§ 4 NotV - Anrechnung von Zeiten auf die Dauer des Notardienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Angelegenheiten auf dem Gebiet des Notarwesens (Notarverordnung - NotV)
Amtliche Abkürzung
NotV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
303-1-3-J

(1) Die Dauer einer Amtsniederlegung nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO wird im Umfang von 12 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf die bisherige Amtstätigkeit als Notar angerechnet.

(2) Die nach Absatz 1 anrechenbaren Zeiten sind um all diejenigen zu vermindern, die bereits nach § 17 Abs. 3 auf die Dauer des Anwärterdienstes des Notars angerechnet wurden.

(3) Die Landesnotarkammer Bayern vollzieht die Anrechnung nach den Absätzen 1 und 2.