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§ 20 BremArchG - Staatsaufsicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

(1) Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.