§ 15 BremArchG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 714-b-1
(1) Die Organe der Architektenkammer sind:
- 1.
die Kammerversammlung,
- 2.
der Vorstand.
(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.
(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.
(4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.