Versionsverlauf


  • ab 06.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 15 BremArchG - Organe

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

(1) Die Organe der Architektenkammer sind:

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

(2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung.

(3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt.

(4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.