§ 59 SächsDO - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Disziplinarkammer hat das Förmliche Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vorliegen. In den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 6 und 7 kann die Disziplinarkammer das Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens durch Beschluss einstellen, wenn der Beamte und die Einleitungsbehörde zustimmen.
(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Absatzes 1 gestützt werden.