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§ 60 SächsDO - Beschränkung des Disziplinarverfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

Fallen einzelne Anschuldigungspunkte für die Disziplinarmaßnahme, die der Beamte zu erwarten hat, nicht ins Gewicht, so kann das Gericht nach Anhörung des Beamten und der Einleitungsbehörde das Verfahren in jeder Lage auf die übrigen Anschuldigungspunkte beschränken. Die Beschränkung ist durch Beschluss auszusprechen, der im Falle des § 58 dem Disziplinargerichtsbescheid vorausgehen muss.

Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).