§ 26 LWaldG - Nutzen der freien Landschaft für öffentliche Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Öffentliche Veranstaltungen in der freien Landschaft außerhalb von Wegen und Plätzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Monate beträgt.
(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.