§ 55 KWO LSA - Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperrter Wohnstätten
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- und Viehseuchenaufsicht das allgemeine Wahllokal nicht aufsuchen, so ordnet der Gemeindewahlleiter an, dass ein beweglicher Wahlvorstand diese Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.
(2) Der Bürgermeister bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahlberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.
(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.