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§ 55 KWO LSA - Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner gesperrter Wohnstätten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner gesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesundheits- und Viehseuchenaufsicht das allgemeine Wahllokal nicht aufsuchen, so ordnet der Gemeindewahlleiter an, dass ein beweglicher Wahlvorstand diese Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.

(2) Der Bürgermeister bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvorsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahlberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.

(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.