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§ 16 StatG-LSA - Unterrichtung

Bibliographie

Titel
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Amtliche Abkürzung
StatG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
29.2

Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über

  1. 1.
    Zweck, Art und Umfang dar Erhebung,
  2. 2.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung sowie die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
  3. 3.
    die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfsmerkmale nach § 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie die Verwendungsmöglichkeiten der Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach § 11,
  4. 4.
    die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
  5. 5.
    die statistische Geheimhaltung,
  6. 6.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
  7. 7.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
  8. 8.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.