Art. 3 BayKSG - Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayKSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-4-1-I
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere
- 1.allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
- 2.die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
- 3.durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- 4.in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.
(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.