§ 128 BbgSchulG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne die erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule betreibt oder leitet,
- 2.eine gemäß § 125 anzeigepflichtige Ergänzungsschule oder eine gemäß § 127 Abs. 1 anzeigepflichtige freie Einrichtung betreibt oder leitet und es unterlässt, diese Schule oder Einrichtung dem für Schule zuständigen Ministerium anzuzeigen oder
- 3.der Bestimmung des § 118 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das staatliche Schulamt.