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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 FlüAG - Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

(1) Eine Person im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1, die nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung einen Folgeantrag stellt, soll nicht erneut vorläufig untergebracht werden.

(2) Eine wieder eingereiste Person, die einen Folgeantrag stellt, wird vorläufig untergebracht. Dies soll in der Einrichtung erfolgen, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt war.

(3) Für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, die einen Asylantrag stellen, gilt Absatz 2 entsprechend.