§ 10 FlüAG - Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
(1) Eine Person im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1, die nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung einen Folgeantrag stellt, soll nicht erneut vorläufig untergebracht werden.
(2) Eine wieder eingereiste Person, die einen Folgeantrag stellt, wird vorläufig untergebracht. Dies soll in der Einrichtung erfolgen, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt war.
(3) Für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, die einen Asylantrag stellen, gilt Absatz 2 entsprechend.