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§ 8 KHG LSA - Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen bei der Bewilligung

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
Amtliche Abkürzung
KHG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2126.1

(1) Der Krankenhausträger hat die für die Beurteilung der Notwendigkeit, des erforderlichen Umfanges sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Investitionen notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Er hat auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann vom Krankenhausträger vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel Sicherheitsleistungen für einen möglichen Rückforderungsanspruch verlangen. § 45 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 1991 (GVBl. LSA S. 422), bleibt unberührt.