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§ 31 BbgLWahlG - Herstellung und Inhalt der Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl (§ 20) werden amtlich hergestellt.

(2) Der Stimmzettel erhält

  1. 1.
    für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit sowie Anschrift des Bewerbers, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,
  2. 2.
    für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.

(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen, die im letzten Landtag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an.