§ 35 BremPolG - Löschung personenbezogener Informationen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Personenbezogene Informationen sind zu löschen,
- 1.wenn ihre Verarbeitung nicht rechtmäßig war,
- 2.in Dateien, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Nr. 2 gilt entsprechend für Akten, wenn der Betroffene einen Antrag stellt.
(2) Erkennungsdienstlich erhobene Informationen sind unbeschadet des Absatzes 1 im Einzelfall zu löschen, wenn sie
- 1.im Rahmen des § 11 erhoben sind, sobald die Identität festgestellt ist,
- 2.im Rahmen des § 31 Abs. 2 erhoben sind, sobald die Gefahr der Wiederholung entfallen ist.
Sind erkennungsdienstlich erhobene Informationen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung zu unterrichten.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2 auch auf Akten anzuwenden ist.