§ 35 BremPolG - Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten erheben
- 1.über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen,
- 2.über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- 3.über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht,
- 4.über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie
- 5.über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(3) Ein verdeckter Ermittler darf keine personenbezogenen Daten bei Personen erheben, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht.
(4) Über die Zulässigkeit des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bremen auf Antrag des Landeskriminalamts. Nach Ablauf von sechs Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Richters des Amtsgerichts Bremen herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Absatz 4 findet keine Anwendung auf den Einsatz von verdeckten Ermittlern in der Freien Hansestadt Bremen durch ein anderes Land.
(6) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.