Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 24 RettDG LSA - Notärztlicher Einsatz

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Amtliche Abkürzung
RettDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2154.9

(1) Der Fahrdienst, die Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Notärzte obliegen dem Leistungserbringer in der Notfallrettung.

(2) Der Leistungserbringer in der Notfallrettung trifft mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Vereinbarungen über das Zusammenwirken in der notärztlichen Versorgung.

(3) Der Träger des Rettungsdienstes verständigt sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.