§ 24 RettDG LSA - Notärztlicher Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Der Fahrdienst, die Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Notärzte obliegen dem Leistungserbringer in der Notfallrettung.
(2) Der Leistungserbringer in der Notfallrettung trifft mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Vereinbarungen über das Zusammenwirken in der notärztlichen Versorgung.
(3) Der Träger des Rettungsdienstes verständigt sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.