§ 32 SSpG - Rechtsnatur

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Die Landesbank Saar (Bank) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

(2) Gewährträger der Bank sind der Sparkassen- und Giroverband Saar sowie das Saarland. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. Januar 2002 begründet werden, haftet die Bayerische Landesbank als weiterer Gewährträger.