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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 64 HessHG - Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.