§ 63 HessHG - Versagung und Rücknahme der Immatrikulation
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.
(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
die für den angestrebten Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweist,
- 2.
Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,
- 3.
den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,
- 4.
eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
- 5.
Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
- 6.
in demselben oder einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Leistung endgültig nicht erbracht hat, die an der Hochschule für den Abschluss des angestrebten Studiengangs erforderlich wäre, oder
- 7.
für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt.
(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
- 2.
sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.