§ 7 APO-GOSt - Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die in der Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

  1. 1.

    dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I): Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch, Niederländisch, Italienisch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch, Portugiesisch;

  2. 2.

    dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II): Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;

  3. 3.

    dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III): Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) Für die Gestaltung des Unterrichts und die Anforderungen in der Abiturprüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur.

(3) Die Einrichtung des Leistungskursfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Sport kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.

(4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet werden.

(5) Zur Erprobung neuer Unterrichtsfächer können mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde Versuche durchgeführt werden.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fächer für die Oberstufe zulassen, wenn im Versuch erprobte Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die außer in der deutschen in einer anderen Sprache aufwachsen, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Erfüllung der Pflichtbedingung in den Fremdsprachen weitere Fremdsprachen zulassen.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten siehe Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, 535).