§ 38 SpG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640
(1) Organe des Sparkassenverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsteher. Der Verbandsvorsteher vertritt den Sparkassenverband.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass an die Stelle des Verbandsvorstehers ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Verbandsvorstand tritt. In diesem Fall tritt ein Verwaltungsrat an die Stelle des Verbandsvorstands im Sinne von Absatz 1.