§ 154 SGB V - Auseinandersetzung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Treten wegen des Ausscheidens eines Betriebes aus einer Betriebskrankenkasse oder wegen der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse Mitglieder dieser Krankenkasse zu anderen Krankenkassen über, findet eine Auseinandersetzung über das Vermögen statt. Beim Ausscheiden kann die Auseinandersetzung unterbleiben, wenn die beteiligten Krankenkassen dies beantragen. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde der aufnehmenden Krankenkasse.