§ 87 HSchG - Schulleitung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Lehrerinnen und Lehrer, die besondere Funktionsstellen innehaben (Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), bilden die Schulleitung. 2Die Mitglieder der Schulleitung nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplanes unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr. 3Ferner nehmen sie Aufgaben des oder der Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Dienstordnung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) wahr, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlich ist. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Aufgaben auf die übrigen Mitglieder der Schulleitung und andere Lehrkräfte übertragen. 5Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für die Schule bleibt unberührt.

(2) 1Die Mitglieder der Schulleitung koordinieren ihre Arbeit insbesondere in regelmäßigen Dienstbesprechungen. 2Zu diesen können weitere Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirats, des Schüler- oder Studierendenrats und des Verwaltungspersonals hinzugezogen werden.

(3) 1In der Leitung der Schule wirken die Mitglieder der Schulleitung und die Konferenzen mit dem Ziele zusammen, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zu gewährleisten. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz. 3Sie oder er kann an den übrigen Konferenzen und den Konferenzausschüssen mit beratender Stimme teilnehmen. 4Sie oder er kann den Vorsitz in jeder Lehrerkonferenz übernehmen. 5Die Schulleitung ist an die Beschlüsse der Konferenzen und ihrer mit Entscheidungsbefugnissen versehenen Ausschüsse gebunden und führt sie aus.

(4) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Konferenz- und Ausschussbeschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, das Schulprogramm oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen, unverzüglich zu beanstanden. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. 3Hilft die Konferenz oder der Ausschuss der Beanstandung nicht ab, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse beanstanden und zur erneuten Beschlussfassung an die Konferenz oder den Ausschuss zurückverweisen, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat; Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Kann in dringenden Angelegenheiten ein Beschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung. 2Sie oder er hat der Konferenz unverzüglich zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.