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§ 90 HSOG - Sonderordnungsbehörden

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

1Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2Sie bleiben in ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.