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§ 60 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:

  1. a)
    Warnung,
  2. b)
    Verweis,
  3. c)
    Entziehung des passiven Berufswahlrechtes,
  4. d)
    Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
  5. e)
    Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs.

(2) Die in Absatz 1 unter Buchstaben b und c genannten Maßnahmen können neben einer Maßnahme gemäß Buchstabe d getroffen werden.

(3) In besonderen Fällen kann auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.