§ 71 HeilBerG - Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich vor dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.