§ 99 HSchG - Träger der Weiterentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. Der Landesschulbeirat (§ 99a) berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen.
(2) Das Landesschulamt unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:
- 1.
Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,
- 2.
Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätssicherung.
(3) Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit.
(4) Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt.