§ 99 HSchG - Träger der Weiterentwicklung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. Die Staatlichen Schulämter, das Institut für Qualitätsentwicklung, das Amt für Lehrerbildung und die Studienseminare fördern die Schulentwicklung in enger Zusammenarbeit. Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit. Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen. Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt.