§ 57 PersVG - Amtszeit und Geschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Hauptpersonalrats gelten die §§ 23 bis 25, § 26 (mit Ausnahme der Nr. 4), die §§ 27 bis 30, § 31 (mit Ausnahme des Absatzes 3), die §§ 32 bis 34, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2, die §§ 38 bis 42 und § 44 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Das Antragsrecht der Dienststelle nach § 30 Abs. 3 entfällt.
- 2.
Die in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen obliegen der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung.
- 3.
Die Amtszeit nach § 23 Abs. 1 beginnt am 15. Dezember des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren.