§ 58 PersVG - Freistellungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Der Vorsitzende des Hauptpersonalrats und 12 Vorstandsmitglieder sind auf Antrag des Hauptpersonalrats vom Dienst freizustellen. Dabei ist jede Gruppe entsprechend der Zahl ihrer wahlberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. § 43 Abs. 1 Satz 4 bis 7 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.