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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 53 VersAusglG - Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
Amtliche Abkürzung
VersAusglG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-31

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.