§ 47 UG - Ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
- Amtliche Abkürzung
- UG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Universität geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Angestellte sind, oder nach § 32 Abs. 6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Universität einen Unfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.