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§ 48 SpG - Wesen und Inhalt der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Amtliche Abkürzung
SpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7640

(1) Die Sparkassen, der Sparkassenverband und die Landesbausparkasse unterstehen der Aufsicht des Landes.

(2) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit von Geschäftsführung und Verwaltung sicherzustellen, soweit nicht die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich über die Angelegenheiten der Körperschaften und Anstalten unterrichten, insbesondere Prüfungen und Besichtigungen durchführen, Berichte anfordern sowie Akten und Unterlagen einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich dabei der Prüfungseinrichtung des Sparkassenverbands bedienen.

(4) Die §§ 121 bis 124 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.