§ 32 KWO - Stimmzettel bei Verhältniswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahlen nach dem Muster der Anlage 16, die Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag nach dem Muster der Anlage 17 herzustellen. Die Gemeindeverwaltung hat die Stimmzettel bis zur Wahl unter Verschluss zu halten; Stimmzettel dürfen nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 und § 46 Abs. 1 an die Wahlberechtigten ausgegeben werden.

(2) Die Stimmzettel müssen mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Sind Kommunalwahlen miteinander oder mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, müssen die Stimmzettel für die einzelnen Wahlen von unterschiedlicher Farbe sein; die Farben werden bei allgemeinen Kommunalwahlen vom Landeswahlleiter bestimmt. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

(3) Kennzeichnungen auf dem Stimmzettel zur Durchführung der Zählung der Stimmen unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung (§ 36 Abs. 2 KWG) sind zulässig. Eine Reidentifikation des Wählers darf nicht möglich sein.

(4) Der amtliche Stimmzettel kann im Internet nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Satz 3 bis 6 eingestellt werden; er muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.