§ 49 PersVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die
- 1.das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2.sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),
werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.