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  • ab 04.03.1993 (aktuelle Fassung)

§ 49 PersVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2035-1

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. 2.
    sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),

werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.