§ 55 PersVG - Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2) In den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 werden Gesamtjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet. § 47 Abs. 3 bis 5 Satz 1 und §§ 49 bis 53 mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 46 Abs. 2 sowie §§ 49 bis 53 entsprechend.