§ 31 LFAGAbrundung, Zahlungen und Aufrechnung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Deutsche Mark abzurunden.
(2) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 10, 14 und 15 sowie die Umlagen nach den §§ 23 bis 27 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrages.
(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.
(4) Das Land und die Landkreise können Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen.