Anlage 2 BPolLV - Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
- Amtliche Abkürzung
- BPolLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6-28
(zu § 12 Absatz 1)
Laufbahn | Besondere Fachverwendung | Bildungsvoraussetzungen | |
---|---|---|---|
1 | Mittlerer Polizeivollzugsdienst | Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter |
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich |
2 | Physiotherapeutin oder Physiotherapeut | Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
3 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik |
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
4 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik |
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
5 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst |
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
6 | Nautisches Funktionspersonal | Seemännische oder nautische Qualifikation und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
7 | Gehobener Polizeivollzugsdienst | Pilotin oder Pilot | Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubern und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich |
8 | Flugtechnikerin oder Flugtechniker | Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
9 | Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät | Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
10 | Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig | Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
11 | Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2 | Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
12 | Nautisches Funktions- oder Lehrpersonal | Hochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereich und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
13 | Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich | |
14 | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
15 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
16 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
17 | Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen Dienst | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
18 | Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer | Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich | |
19 | Höherer Polizeivollzugsdienst | Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich |
20 | Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
21 | Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst | Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich | |
22 | Ärztin oder Arzt | Medizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildung und hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich. |