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§ 22 Nds. AG SGB IX/XII - Erstattung von Aufwendungen und gegenseitige Beteiligung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe erstattet den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe die durch Heranziehungen nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Aufwendungen.

(2) 1Die örtlichen Träger und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beteiligen sich gegenseitig an ihren Aufwendungen. 2Die Beteiligung der örtlichen Träger an den Aufwendungen des überörtlichen Trägers beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 20 Prozent und im Jahr 2022 und den darauffolgenden Jahren jeweils 10 Prozent. 3Die Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger beträgt in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 69,7 Prozent. 4Das Fachministerium legt für das Jahr 2022 und die darauffolgenden Jahre jeweils im Voraus und auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses die jeweilige Höhe und Geltungsdauer der Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger durch Verordnung fest. 5Näheres zu den Empfehlungen nach Satz 4, insbesondere zu deren Erstellung und Inhalt, regelt das Fachministerium durch Verordnung.

(3) 1Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind die Ausgaben der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe für

  1. 1.

    die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs mit Ausnahme

    1. a)

      der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs,

    2. b)

      der Leistungen nach § 101 SGB IX und § 24 SGB XII,

    3. c)

      der Kostenerstattungsansprüche außerniedersächsischer Träger der Sozialhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 108 SGB XII oder § 115 SGB XII,

    4. d)

      der sozialen Leistungen nach anderen Gesetzen, für die das Land zur Abgeltung aller Aufwendungen pauschale Erstattungsleistungen erbringt, und

    5. e)

      der Aufwendungen, die durch grob fahrlässig zu Unrecht erbrachte Leistungen oder durch grob fahrlässig zu Unrecht nicht erhobene Einnahmen verursacht sind,

    und

  2. 2.

    die Leistungen, die das Fachministerium in Abstimmung mit dem Finanzministerium auf Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt,

jeweils abzüglich der hiermit zusammenhängenden Einnahmen. 2Auf die Aufwendungen für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII findet Absatz 2 keine Anwendung.

(4) Zu den zusammenhängenden Einnahmen gehören auch

  1. 1.

    die Einnahmen der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Erstattung des Bundes nach § 136 Abs. 1 SGB XII für das zweite Halbjahr 2019, die nach § 12 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 222), im Jahr 2020 auf die jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe entsprechend den jeweils in eigener sachlicher Zuständigkeit erbrachten Leistungen verteilt werden, und

  2. 2.

    die Einnahmen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe aus der Erstattung des Bundes nach § 136a SGB XII ab dem Jahr 2021.