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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 16 Nds. AG SGB IX/XII - Gemeinsamer Ausschuss (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 16 Absatz 2 Satz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe bilden einen paritätisch besetzten Gemeinsamen Ausschuss, der die ihm in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und daneben

  1. 1.

    die Entwicklung der Aufwendungen nach § 22 Abs. 3 ständig überwacht,

  2. 2.

    die aufgabengerechte Verteilung der Lasten zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe überprüft,

  3. 3.

    den Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Empfehlungen zur Steuerung der Ausgabenentwicklung sowie zur Zusammenarbeit und fachlichen Weiterentwicklung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gibt sowie

  4. 4.

    die Umsetzung des § 12 Abs. 1 unterstützt.

(2) 1Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 25 Abs. 3 Satz 2 bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; sonstige Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. 2Das Fachministerium regelt das Nähere über die Zahl der Mitglieder, die Bestellung und Abberufung, die Amtsdauer, die Amtsführung, den Vorsitz, die Geschäftsführung, die Kostentragung, das Verfahren, das Einsetzen von Arbeitsgruppen und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses durch Verordnung.