§ 141e AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Das Konkursausfallgeld wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. 3Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. 4Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.
(2) 1Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. 2Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
(3) 1Kann das Arbeitsamt die Höhe der nicht erfüllten Arbeitsentgeltansprüche nicht in angemessener Zeit endgültig feststellen, so hat es diese Ansprüche unter Berücksichtigung der Arbeitsentgeltansprüche vergleichbarer Arbeitnehmer in vergleichbaren Betrieben und der getroffenen Feststellungen zu schätzen. 2Stellt sich nachträglich heraus, daß der Arbeitnehmer einen höheren Arbeitsentgeltanspruch hatte, so ist das Konkursausfallgeld insoweit neu festzusetzen.
(4) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn das Konkursverfahren vor dem 1. August 1979 eröffnet worden ist und die Entscheidung über den Anspruch auf Konkursausfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise angefochten werden kann.