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§ 10 MinisterG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinisterG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den §§ 11 bis 15. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungs- und beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.