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§ 10 MinisterG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinisterG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den §§ 11 bis 15.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Landesbeamte geltenden versorgungs- und beihilferechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.