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§ 153 GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

1Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem Bundesgerichtshof und dem Generalbundesanwalt wird durch den Bundesminister der Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften der Länder durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.