§ 12 LWaldG - Bewirtschaftung des Waldes
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere:
- 1.den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
- 2.die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
- 3.Kahlschläge hiebsunreifer Bestände und auf größeren Flächen zu vermeiden,
- 4.Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen,
- 5.Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,
- 6.die Bestände schonend zu läutern und zu durchforsten, den Bodenschutzmaßnahmen und der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
- 7.auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und den biologischen Forstschutz weitgehend anzuwenden,
- 8.bei der Erschließung des Waldes Aspekte der Landschafts-, Boden- und Bestandserhaltung zu beachten,
- 9.möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,
- 10.auf Wilddichten hinzuwirken, die dem Wald und seiner Verjüngung angepasst sind sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.