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§ 12 LWaldG - Bewirtschaftung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere:

  1. 1.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
  2. 2.
    die nachhaltige Holzproduktion und die Erhaltung des Waldes als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt zu sichern,
  3. 3.
    Kahlschläge hiebsunreifer Bestände und auf größeren Flächen zu vermeiden,
  4. 4.
    Verjüngungsmaßnahmen mit standortgerechten und geeigneten Baumarten vorzunehmen,
  5. 5.
    Forstkulturen und Naturverjüngungen ausreichend zu ergänzen, zu pflegen und zu schützen,
  6. 6.
    die Bestände schonend zu läutern und zu durchforsten, den Bodenschutzmaßnahmen und der naturnahen Gestaltung sowie Pflege der Waldränder besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
  7. 7.
    auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln möglichst zu verzichten und den biologischen Forstschutz weitgehend anzuwenden,
  8. 8.
    bei der Erschließung des Waldes Aspekte der Landschafts-, Boden- und Bestandserhaltung zu beachten,
  9. 9.
    möglichst biogene Schmier- und Kraftstoffe bei maschinellen Arbeiten im Wald einzusetzen,
  10. 10.
    auf Wilddichten hinzuwirken, die dem Wald und seiner Verjüngung angepasst sind sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung durchzuführen.

(2) Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Absatz 1 sind nicht Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts.