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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 BtOG - Leistungen an berufliche Betreuer

Bibliographie

Titel
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Amtliche Abkürzung
BtOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-33

(1) 1Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von dem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen. 2Dies gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. 3Die gesetzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    andere als die mit der Betreuervergütung abgegoltenen Leistungen vergütet werden, insbesondere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder

  2. 2.

    geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden.

(3) 1Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Betreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz des Betreuten dem nicht entgegensteht. 2Entscheidungen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.