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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 28 BtOG - Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes

Bibliographie

Titel
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Amtliche Abkürzung
BtOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-33

(1) Ändert der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde örtlich zuständig, hat er dies der neuen Stammbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die neue Stammbehörde hat den beruflichen Betreuer zu registrieren. 2Eine erneute Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen findet anlässlich des Zuständigkeitswechsels nicht statt. 3Die bisher zuständige Stammbehörde hat sämtliche Unterlagen und Daten, die den beruflichen Betreuer betreffen, an die neue Stammbehörde zu übermitteln.